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Chrom(VI)-Verwendung

Am 18.12.2020 wurde für fünf der beantragten sechs Verwendungen die Zulassung final bis September 2024 erteilt.

Die Zulassungsnummern, die im Rahmen unserer Lieferkette für unsere Produkte relevant sind, sind für unsere Kunden im Sicherheitsdatenblatt sowie auf den Etiketten hinterlegt.

Das CTACSub-Konsortium hat einen Substitutionsplan für die Verwendung 3 (funktionelle Verchromung mit dekorativem Charakter) bei der ECHA eingereicht. Das Ergebnis steht noch aus, aber man hofft, dass die Verwendung 3 im Jahr 2021 zugelassen wird.
 

Daraus resultieren für alle nachgeschalteten Anwender jetzt folgende unmittelbaren Schritte:

DatumMaßnahme
18. März 2021Zulassungsinhaber erstellen und verteilen (als Anhänge zu Sicherheitsdatenblättern) spezifische Expositionsszenarien für repräsentative Prozesse, Arbeitsabläufe und bestimmte Aufgaben. Nachgeschaltete Anwender müssen diese Expositionsszenarien ohne schuldhafte Verzögerung umsetzen.
Etwa 22. März 2021Nachgeschaltete Anwender MÜSSEN Verwendungen an die ECHA gemäß Art. 66 REACH melden. Nachgeschaltete Anwender müssen auch ihre Schlüssel- funktionen und eine Begründung für die Notwendigkeit der Schlüsselfunktionen an die ECHA gemäß Art. 66 REACH melden. Die Informationen müssen im ECHA-Meldungstool bereitgestellt werden (siehe Anhang 1).
18. Juni 2021Nachgeschaltete Anwender müssen erste Messungen der Exposition am Arbeitsplatz und Überwachungskampagnen für Luft und Abwasser abschließen. Die für die Überwachung zu verwendenden Vorlagen entnehmen Sie bitte dem GPS und den Sicherheitsdatenblättern der Lieferanten.
12. Dezember 2021Nachgeschaltete Anwender müssen der ECHA im Rahmen von Artikel 66 Daten aus Messungen der Exposition am Arbeitsplatz und der Luft- und Abwasserüberwachung melden. Dies sollte als eine Änderung der früheren Art. 66 REACH-Meldung erfolgen.


Informationen, die Sie einreichen müssen!

Sie müssen Ihre Meldung nach Artikel 66 elektronisch in einem Online-Formular einreichen, das die ECHA in ihrem REACH-IT-System zur Verfügung stellt. Wenn Sie Ihre Meldung nach Artikel 66 über REACH-IT einreichen, müssen Sie die folgenden Mindestinformationen vorbereiten und zur Hand haben:

  • Den Namen Ihres Unternehmens, die Adresse der Standorte, an denen der Stoff verwende wird, und die dazugehörigen Kontaktinformationen.
  • Den Stoff und den Namen der zugelassenen Verwendung, die durch die Zulassungsnummer identifiziert werden. Die Zulassungsnummer finden Sie auf dem Etikett und/oder den Sicherheitsdatenblättern (SDB), die Sie von Ihrem Produktlieferanten erhalten haben. Die Artikel 66-Meldungsvorlage bietet eine Dropdown-Liste mit allen Zulassungsnummern, aus der Sie eine auswählen müssen.
  • Eine kurze Erklärung der Schlüsselfunktionalitäten, die für die Verwendung des nachgeschalteten Anwenders erforderlich sind (siehe die Schlüsselfunktionalitäten pro Stoff und Verwendung in den Texten der AD und im Anhang). Diese Informationen müssen in das Artikel 66 ECHA REACH IT-Tool unter dem Abschnitt "Further description of your use" eingegeben werden. Bitte gehen Sie bei der Eingabe dieser Informationen sehr sorgfältig und umfassend vor.
  • Wenn Sie Ihren Stoff oder Ihre Formulierung von mehr als einem Lieferanten beziehen, müssen Sie so viele Meldungen einreichen, wie die Anzahl Ihrer Lieferanten beträgt. Um eine Doppelzählung von Tonnage und exponierten Arbeitnehmern zu vermeiden, müssen Sie bei mehr als einem Lieferanten die Anzahl der exponierten Arbeitnehmer und die erhaltene Tonnage aufteilen, damit die Zahl korrekt ist.

Notieren Sie die "Einreichungsnummer" und drucken Sie den Bericht über Ihre Anmeldung aus. Sie benötigen die Einreichungsnummer für alle zukünftigen Aktualisierungen der Meldung.

Sehr wichtig: Da die Zulassungen mit Auflagen erteilt wurden, müssen nachgeschaltete Anwender diese Auflagen unbedingt einhalten. Das bedeutet, dass alle nachgeschalteten Anwender, die sich auf die oben genannten Zulassungen stützen, eine jährliche Überwachung der Exposition von Arbeitnehmern und der Auswirkungen auf die Umwelt (Luftemissionen und Abwasser) durchführen müssen, und die Ergebnisse dieser Überwachung müssen der ECHA in der Meldung nach Artikel 66 vorgelegt werden. Die CTACSub-Komission empfiehlt, bei der ersten Meldung nach Artikel 66 keine Überwachungsdaten einzureichen, sondern erst, wenn nachgeschaltete Anwender ihre ersten Messkampagnen mit den neuen Überwachungsvorlagen durchgeführt haben. Dies kann leicht durch eine "Aktualisierung" der früheren Artikel 66-Meldung erfolgen.

Beachten Sie, dass die Überwachungsdaten in einem Anhang der Artikel 66-Meldung hochgeladen werden müssen.